FÜHRERSCHEINENTZUG TROTZ CANNABIS-REZEPT: WAS PATIENTEN JETZT WISSEN MÜSSEN
EINZELFALLSTUDIE: CANNABIS AUF REZEPT UND DER KAMPF UM DEN FÜHRERSCHEIN
Wer nach einer Verkehrskontrolle Post von der Polizei oder Fahrerlaubnisbehörde erhält, sollte deshalb frühzeitig einen auf Cannabisrecht spezialisierten Anwalt einschalten. Unbedachte Angaben, fehlende Unterlagen oder ein nicht rechtzeitig vorgelegtes Gutachten können erhebliche Folgen haben.
DARF MAN MIT MEDIZINISCHEM CANNABIS AUTO FAHREN?
Grundsätzlich ja. Die Einnahme von ärztlich verordnetem Cannabis führt nicht automatisch zur Fahruntüchtigkeit oder zum Verlust der Fahrerlaubnis.
Voraussetzung ist allerdings, dass
- das Cannabis medizinisch indiziert und ärztlich verschrieben wurde,
- die Einnahme genau nach der ärztlichen Verordnung erfolgt,
- keine zusätzlichen oder nicht verordneten Cannabisprodukte konsumiert werden,
- die Dosierung nicht eigenmächtig verändert wird,
- die Grunderkrankung die Fahrsicherheit nicht beeinträchtigt und
- die betroffene Person nur fährt, wenn sie sich tatsächlich fahrtüchtig fühlt.
Ein Cannabis-Rezept ist deshalb kein allgemeiner „Freifahrtschein“. Entscheidend sind die konkrete Behandlung, die ärztliche Begleitung und das Verhalten der Patientin oder des Patienten.
GILT DER THC-GRENZWERT VON 3,5 NG/ML AUCH FÜR CANNABISPATIENTEN?
Seit dem 22. August 2024 gilt nach § 24a StVG grundsätzlich ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum.
Für medizinisches Cannabis besteht jedoch eine wichtige Ausnahme: Der Grenzwerttatbestand gilt grundsätzlich nicht, wenn der THC-Wert aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Diese sogenannte Medikamentenklausel ist in § 24a StVG geregelt.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Cannabispatienten unabhängig von ihrer Fahrtüchtigkeit fahren dürfen. Wer aufgrund des Medikaments nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, kann sich strafbar machen. Bei Fahrfehlern, Ausfallerscheinungen oder einem Unfall kommen insbesondere Ermittlungen wegen Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht.
BUSSGELDVERFAHREN UND FAHRERLAUBNISVERFAHREN SIND NICHT DASSELBE
Für Betroffene ist die Unterscheidung zwischen zwei Verfahren besonders wichtig.
1. Das Verfahren wegen der konkreten Fahrt
Hier wird geprüft, ob während der Fahrt ein Verkehrsverstoß oder eine Straftat begangen wurde. Bei bestimmungsgemäß eingenommenem medizinischem Cannabis kann die Medikamentenklausel des § 24a StVG greifen.
Bei Fahrfehlern oder erkennbaren Ausfallerscheinungen kann dennoch ein Strafverfahren eingeleitet werden. Ein Rezept schließt eine strafrechtlich relevante Fahruntüchtigkeit nicht aus.
2. Das Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde
Unabhängig vom Bußgeld- oder Strafverfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der allgemeinen Fahreignung entwickeln. Sie kann medizinische Unterlagen oder ein ärztliches Gutachten verlangen.
Dabei geht es nicht nur um den THC-Wert bei einer einzelnen Fahrt. Die Behörde prüft unter anderem:
- Ist die Cannabistherapie medizinisch nachvollziehbar?
- Wird das Medikament ärztlich überwacht?
- Stimmen Sorte, Dosierung und Einnahmeform mit der Verordnung überein?
- Gibt es Hinweise auf zusätzlichen Freizeitkonsum?
- Beeinträchtigen die Erkrankung oder das Medikament die Leistungsfähigkeit?
- Kann die betroffene Person zuverlässig einschätzen, wann sie nicht fahren darf?
Bei medizinischem Cannabis gelten insbesondere die Vorschriften über Arzneimittel sowie die Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Ein hoher THC-Wert kann dabei Zweifel auslösen, beweist für sich allein aber noch nicht in jedem Fall eine missbräuchliche Einnahme.
WANN DROHT EIN FÜHRERSCHEINENTZUG TROTZ REZEPT?
Problematisch kann es insbesondere werden, wenn
- das Rezept erst nach der Verkehrskontrolle ausgestellt wurde,
- keine nachvollziehbare ärztliche Behandlungsdokumentation besteht,
- die verschriebene Dosierung überschritten wurde,
- Cannabis anders als verordnet eingenommen wurde,
- zusätzlich nicht verschriebenes Cannabis konsumiert wurde,
- die Angaben gegenüber Arzt, Polizei und Behörde widersprüchlich sind,
- Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen festgestellt wurden,
- Erkrankung oder Medikation die Fahrsicherheit beeinträchtigen,
- ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt wird.
Gerade die Mischung aus medizinischer und nicht medizinischer Einnahme kann das Arzneimittelprivileg gefährden.
REICHT EIN TELEMEDIZINISCHES CANNABIS-REZEPT AUS?
Ein im Rahmen einer telemedizinischen Behandlung ausgestelltes Rezept ist nicht automatisch unwirksam oder fahrerlaubnisrechtlich wertlos. Entscheidend ist aber auch hier, ob eine nachvollziehbare ärztliche Behandlung vorliegt.
Eine Fahrerlaubnisbehörde kann beispielsweise prüfen, ob
- eine individuelle ärztliche Anamnese durchgeführt wurde,
- eine konkrete Diagnose dokumentiert ist,
- Dosierung und Einnahmeform festgelegt wurden,
- die Behandlung ärztlich begleitet und kontrolliert wird und
- die Patientin oder der Patient über mögliche Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit aufgeklärt wurde.
Ein Rezept allein beantwortet diese Fragen nicht immer. Deshalb sollten Behandlungsunterlagen, Medikationsplan, aktuelle Verordnungen und gegebenenfalls eine ärztliche Stellungnahme sorgfältig aufbewahrt werden.
WAS SAGT DIE AKTUELLE RECHTSPRECHUNG?
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Januar 2025 deutlich gemacht, dass ein Cannabis-Rezept allein nicht vor dem Verlust der Fahrerlaubnis schützt. In dem Verfahren lagen ein Auffahrunfall, ein THC-Wert von etwa 55 ng/ml und ein nicht vorgelegtes Fahreignungsgutachten vor. Die Beschwerde des Betroffenen blieb erfolglos. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 3 B 2.24
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verlangt für das Arzneimittelprivileg eine zuverlässige und bestimmungsgemäße Einnahme. In einem Fall wurden 104 ng/ml THC festgestellt. Außerdem wich die Einnahmeform von der ärztlichen Verordnung ab. Der Führerscheinentzug wurde bestätigt. VGH München, Beschluss vom 21. März 2024 – 11 CS 24.70
Ein weiterer Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 2025 behandelt die besonders schwierige Abgrenzung zwischen medizinischem und nicht medizinischem Cannabiskonsum. Die Entscheidung zeigt, dass bei einer Vermischung beider Konsumformen eine genaue Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist. VGH München, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 11 CS 24.1712
WAS TUN NACH EINER VERKEHRSKONTROLLE?
Betroffene sollten bei einer Verkehrskontrolle keine spontanen Erklärungen zu Dosierung, Einnahmezeitpunkt oder Konsumgewohnheiten abgeben. Solche Angaben werden dokumentiert und können später im Fahrerlaubnisverfahren verwendet werden.
Wichtig ist:
- Personalien korrekt angeben.
- Keine freiwilligen Drogentests durchführen.
- Keine Vermutungen zum letzten Konsum äußern.
- Keine ausführlichen Angaben zur Therapie machen.
- Rezept und Behandlungsunterlagen sichern.
- Polizeiliche Feststellungen und Zeitabläufe notieren.
- Frühzeitig einen Cannabis Anwalt kontaktieren.
Eine angeordnete Blutentnahme kann in der Regel nicht durch bloßen Widerspruch verhindert werden. Trotzdem müssen Betroffene nicht aktiv an ihrer eigenen Belastung mitwirken.
WAS TUN BEI POST VON DER FAHRERLAUBNISBEHÖRDE?
Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde sollten niemals ignoriert werden. Häufig laufen kurze Fristen. Wird ein rechtmäßig verlangtes Gutachten nicht rechtzeitig vorgelegt, darf die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auf fehlende Fahreignung schließen.
Vor einer Stellungnahme oder Begutachtung sollte geprüft werden:
- Auf welche Tatsachen stützt die Behörde ihre Zweifel?
- Ist die Gutachtensanordnung formell und inhaltlich rechtmäßig?
- Welche Unterlagen erhält die Begutachtungsstelle?
- Ist die Fragestellung zulässig und eindeutig?
- Welche medizinischen Nachweise sind sinnvoll?
- Bestehen Widersprüche zwischen Rezepten, Medikationsplan und bisherigen Angaben?
Die frühzeitige anwaltliche Prüfung kann entscheidend sein. Nach einem bereits erfolgten Führerscheinentzug sind die rechtlichen Möglichkeiten häufig eingeschränkter.
HÄUFIGE FRAGEN ZU CANNABIS-REZEPT UND FÜHRERSCHEIN
Schützt ein Cannabis-Rezept immer vor einem Bußgeld?
Nein. Die Ausnahme greift nur bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines ärztlich verschriebenen Cannabisarzneimittels. Bei nicht verordneter Einnahme oder tatsächlicher Fahrunsicherheit schützt das Rezept nicht.
Darf die Polizei den Führerschein sofort einbehalten?
Bei einem konkreten Verdacht auf eine Straftat oder fehlende Fahrtüchtigkeit können vorläufige Maßnahmen erfolgen. Die dauerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis setzt jedoch eine entsprechende Entscheidung des Gerichts oder der Fahrerlaubnisbehörde voraus.
Bedeutet ein hoher THC-Wert automatisch, dass das Rezept nicht anerkannt wird?
Nein. Ein hoher Wert kann aber erhebliche Zweifel an der bestimmungsgemäßen Einnahme und der Fahreignung auslösen. Entscheidend sind Dosierung, Einnahmezeitpunkt, ärztliche Verordnung, Behandlungsverlauf und weitere Feststellungen.
Muss ein Cannabispatient zur MPU?
Nicht automatisch. Je nach Sachverhalt können zunächst ein ärztliches Gutachten oder andere medizinische Nachweise verlangt werden. Eine MPU kann insbesondere bei Missbrauchsverdacht, wiederholten Auffälligkeiten oder weiteren Eignungszweifeln relevant werden.
Kann der Führerschein trotz Telemedizin-Rezept entzogen werden?
Ja. Ein Telemedizin-Rezept schützt ebenso wenig automatisch wie ein klassisch ausgestelltes Rezept. Entscheidend ist, ob eine medizinisch nachvollziehbare und bestimmungsgemäß durchgeführte Behandlung belegt werden kann.
CANNABIS ANWALT: FRÜHZEITIGE BERATUNG KANN DEN UNTERSCHIED MACHEN
Ein Führerscheinentzug kann berufliche und persönliche Folgen haben. Gleichzeitig sind Verfahren rund um medizinisches Cannabis rechtlich und medizinisch komplex. Rezept, THC-Wert und fehlende Ausfallerscheinungen reichen allein nicht aus, um den Ausgang eines Verfahrens sicher vorherzusagen.
Als Cannabis Anwalt prüfe ich die Rechtmäßigkeit behördlicher Maßnahmen, die Verwertbarkeit der Feststellungen und die Voraussetzungen des Arzneimittelprivilegs. Je früher die Verteidigung beginnt, desto besser lassen sich unnötige Fehler vermeiden und bestehende Handlungsmöglichkeiten nutzen.
Sie haben nach einer Verkehrskontrolle, einer Blutentnahme oder wegen eines Schreibens der Fahrerlaubnisbehörde Fragen? Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig anwaltlich prüfen.