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DAS ANSBACH-URTEIL ZU CANNABIS AM STEUER: WARUM UNAUFFÄLLIGES VERHALTEN NICHT IMMER SCHÜTZT

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. Januar 2025 hat für erhebliche Aufmerksamkeit gesorgt. Das Gericht musste darüber entscheiden, wann bereits nach einer erstmaligen Fahrt unter Cannabiseinfluss eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden darf.

Im konkreten Fall wurden beim Fahrer 7,6 ng/ml THC im Blutserum festgestellt. Fahrfehler oder deutliche körperliche Ausfallerscheinungen waren nicht dokumentiert.

WAS GILT AB 3,5 NG/ML THC?

Wer mit mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum ein Kraftfahrzeug führt, begeht grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit. Nach den gesetzlichen Annahmen ist ab diesem Wert eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nicht mehr fernliegend.

Das bedeutet jedoch nicht, dass bei einem erstmaligen Verstoß automatisch eine MPU angeordnet oder die Fahrerlaubnis entzogen werden darf.

Dafür müssen im Regelfall weitere aussagekräftige Umstände hinzukommen – sogenannte Zusatztatsachen. Anders liegt es insbesondere bei wiederholten Fahrten unter Cannabiseinfluss.

WAS WAR AM ANSBACHER FALL BESONDERS?

Das Verwaltungsgericht Ansbach wertete den mit 7,6 ng/ml vergleichsweise hohen THC-Wert zusammen mit dem Fehlen von Fahrfehlern und Ausfallerscheinungen als mögliche Zusatztatsache.

Die Überlegung des Gerichts: Wer trotz eines hohen THC-Wertes vollkommen unauffällig wirkt, könnte an Cannabis gewöhnt sein und seine tatsächliche Beeinträchtigung möglicherweise nicht mehr zuverlässig einschätzen.

Die Fahrerlaubnisbehörde durfte deshalb nach Auffassung des Gerichts eine MPU verlangen. Weil der Betroffene das geforderte Gutachten nicht vorlegte, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

FEHLENDE AUFFÄLLIGKEITEN FÜHREN NICHT AUTOMATISCH ZUR MPU

Die Ansbacher Entscheidung darf nicht verallgemeinert werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Mai 2026 klargestellt, dass ein hoher THC-Wert und weitgehend unauffälliges Verhalten allein nicht in jedem Fall als ausreichende Zusatztatsache gelten.

Damit bleibt es bei einer Einzelfallprüfung. Entscheidend können unter anderem sein:

  • die Höhe des THC-Wertes,
  • weitere Analysewerte wie THC-COOH,
  • erkennbare Ausfallerscheinungen,
  • Hinweise auf einen zeitnahen Konsum,
  • frühere Verkehrsverstöße unter Cannabiseinfluss,
  • Angaben zum Konsumverhalten.

WAS BEDEUTET DAS FÜR BETROFFENE?

„Mir merkt man nichts an“ ist keine verlässliche Verteidigungsstrategie. Unauffälliges Verhalten schützt bei hohen THC-Werten nicht automatisch vor einer MPU-Anordnung. Umgekehrt führt aber auch nicht jede erstmalige Überschreitung des Grenzwertes sofort zum Verlust der Fahrerlaubnis.

Wer eine Aufforderung zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens erhält, sollte diese umgehend rechtlich prüfen lassen. Wird ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich auf fehlende Fahreignung schließen und den Führerschein entziehen.

Meine Meinung: Der aktualisierte Text ist sogar interessanter als die alte Alarmfassung. Er zeigt einen echten juristischen Konflikt: Auffälligkeiten können schaden – aber völlige Unauffälligkeit kann bei sehr hohen Werten ebenfalls Fragen auslösen. Zugleich bleibt er seriös und verspricht Mandanten keine falsche Gewissheit.