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MEDIZINISCHES CANNABIS AM STEUER: DÜRFEN CANNABISPATIENTEN AUTO FAHREN?

Wer medizinisches Cannabis auf ärztliche Verordnung einnimmt, darf grundsätzlich Auto fahren. Ein Rezept ist jedoch kein Freibrief: Entscheidend ist immer, ob die Einnahme bestimmungsgemäß erfolgt und die Fahrtüchtigkeit tatsächlich gegeben ist.

MEDIZINISCHES CANNABIS UND DER THC-GRENZWERT

Für Cannabis gilt im Straßenverkehr grundsätzlich ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum. Wer diesen Wert erreicht oder überschreitet, begeht normalerweise eine Ordnungswidrigkeit.

Für Cannabispatienten enthält das Gesetz jedoch eine wichtige Ausnahme: Der Grenzwert gilt nicht, wenn das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Diese sogenannte Arzneimittelklausel steht in § 24a Absatz 4 StVG. Sie gilt auch für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren. § 24a StVG

Das bedeutet aber nicht, dass Patienten unabhängig von ihrer Verfassung fahren dürfen.

EIN REZEPT ALLEIN REICHT NICHT

Cannabispatienten dürfen nur fahren, wenn sie das Medikament genau entsprechend der ärztlichen Verordnung einnehmen und sicher am Straßenverkehr teilnehmen können.

Problematisch kann es insbesondere werden, wenn:

  • die verordnete Dosierung überschritten wird,
  • zusätzlich nicht verschriebenes Cannabis konsumiert wird,
  • Alkohol oder andere berauschende Substanzen hinzukommen,
  • die Behandlung gerade erst begonnen oder die Dosierung verändert wurde,
  • Müdigkeit, verlangsamte Reaktionen, Konzentrationsstörungen oder andere Ausfallerscheinungen auftreten,
  • das Cannabis nicht für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben wurde.

Wer wegen der Wirkung von Cannabis nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, kann sich trotz Rezept nach § 316 StGB strafbar machen. Dabei kommt es nicht allein auf den gemessenen THC-Wert an, sondern vor allem auf die tatsächliche Fahruntüchtigkeit. § 316 StGB

DAS URTEIL DES VERWALTUNGSGERICHTS DÜSSELDORF

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied bereits am 24. Oktober 2019, dass die Einnahme von medizinischem Cannabis und die Fahreignung miteinander vereinbar sein können.

Der Kläger hatte seine Fahrerlaubnis nach einer Fahrt unter dem Einfluss von damals nicht ärztlich verordnetem Cannabis verloren. Erst später erhielt er Medizinalcannabis zur Behandlung seiner chronischen Beschwerden. Die Fahrerlaubnisbehörde lehnte seinen Antrag auf Neuerteilung zunächst ab.

Ein medizinisch-psychologisches Gutachten bestätigte jedoch, dass der Mann auch unter seiner verordneten Medikation über ausreichende Leistungsfähigkeit verfügte und verantwortungsvoll mit dem Arzneimittel umging. Das Gericht verpflichtete die Behörde deshalb, ihm die Fahrerlaubnis neu zu erteilen.

Maßgeblich war nicht, ob der Patient Cannabiseinnahme und Autofahren vollständig voneinander trennen konnte. Entscheidend war, dass:

  • das Cannabis zuverlässig nach ärztlicher Verordnung eingenommen wurde,
  • keine dauerhafte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vorlag,
  • auch die Grunderkrankung die Fahrsicherheit nicht beeinträchtigte,
  • der Patient bei Nebenwirkungen oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit auf das Fahren verzichten würde.

Das Urteil betrifft immer den konkreten Einzelfall. Es bedeutet weder, dass jeder Cannabispatient automatisch fahrtüchtig ist, noch dass grundsätzlich eine MPU erforderlich wäre. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2019 – 6 K 4574/18

FAHREIGNUNG UND FAHRTÜCHTIGKEIT SIND NICHT DASSELBE

Wichtig ist die Unterscheidung:

Die Fahrtüchtigkeit beschreibt, ob eine Person in einem bestimmten Moment sicher fahren kann. Die Fahreignung betrifft dagegen die grundsätzliche körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Bei einer dauerhaften Behandlung mit medizinischem Cannabis kann die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahreignung prüfen lassen. Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung ist insbesondere entscheidend, ob die Medikation die Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß herabsetzt. Ein Rezept schützt daher nicht automatisch vor einer ärztlichen Begutachtung oder einer MPU. Anlage 4 zur FeV

WAS CANNABISPATIENTEN BEACHTEN SOLLTEN

Nehmen Sie medizinisches Cannabis ausschließlich entsprechend der ärztlichen Verordnung ein. Fahren Sie insbesondere während der Einstellungsphase, nach einer Dosiserhöhung oder bei spürbaren Nebenwirkungen nicht.

Eine aktuelle Rezeptkopie, eine ärztliche Bescheinigung und der Medikationsplan können bei einer Verkehrskontrolle hilfreich sein. Sie beweisen jedoch nicht automatisch, dass Sie im konkreten Moment fahrtüchtig waren.

Machen Sie gegenüber der Polizei keine vorschnellen Angaben zu Dosierung, Einnahmezeitpunkt, Konsumgewohnheiten oder früherem Cannabiskonsum. Solche Aussagen können später sowohl im Bußgeld- oder Strafverfahren als auch gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde eine wichtige Rolle spielen.

ZUSAMMENFASSEND: AUTOFAHREN IST MÖGLICH – ABER NICHT BEDINGUNGSLOS

Medizinisches Cannabis und Autofahren schließen sich nicht grundsätzlich aus. Wer sein Medikament bestimmungsgemäß einnimmt und dadurch nicht in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, kann trotz nachweisbarem THC grundsätzlich am Straßenverkehr teilnehmen.

Ein Cannabisrezept ist jedoch keine allgemeine Fahrerlaubnis unter Cannabiseinfluss. Sobald Zweifel an der bestimmungsgemäßen Einnahme oder der Fahrtüchtigkeit entstehen, drohen ein Bußgeldverfahren, ein Strafverfahren und Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde.

Wenn Ihnen nach einer Verkehrskontrolle ein Anhörungsbogen, eine Vorladung oder ein Schreiben der Führerscheinstelle zugestellt wurde, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen und frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.