BLUTENTNAHME TROTZ CANNABISREZEPT: WAS PASSIERT NACH DER KONTROLLE?
Case Beschreibung
Ein Autofahrer wird in Berlin von der Polizei angehalten. Seit einigen Monaten bekommt sie Cannabis als Medizin verschrieben. Bei der Kontrolle zeigt sie ihr Rezept und erklärt, dass sie sich an die ärztliche Dosierung hält.
Trotzdem wird ihr Blut abgenommen. Die Polizei untersagt zunächst die Weiterfahrt. Ihren Führerschein bekommt sie zurück.
Drei Wochen später hat sie noch nichts gehört. Kein Laborergebnis, kein Schreiben der Polizei. Sie braucht das Auto für die Arbeit und fragt sich, ob sie weiterfahren darf. Und ob die Sache vielleicht längst erledigt ist.
WAS ZEITGLEICH NACH DER BLUTENTNAHME PASSIERT
Die Blutprobe wird im Labor untersucht. Zum Vorgang gehören außerdem der Polizeibericht und die Dokumentation der ärztlichen Untersuchung. Darin können Beobachtungen zum Fahrverhalten, körperliche Auffälligkeiten und Aussagen des Fahrers festgehalten sein.
Ein Verfahren kann schon während der Kontrolle begonnen haben. Dass noch kein Brief angekommen ist, sagt darüber wenig aus.
Je nach Verdacht wird der Vorgang von der Bußgeldstelle oder der Staatsanwaltschaft bearbeitet. Dabei kann sich die rechtliche Bewertung ändern: Ein zunächst strafrechtlich untersuchter Vorfall kann später als mögliche Ordnungswidrigkeit weiterverfolgt werden.
Das vorgelegte Rezept gehört zu den Umständen, die geprüft werden müssen. Stammt das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels, greift die Medikamentenklausel des § 24a Absatz 4 StVG. Eine nachgewiesene Fahruntüchtigkeit kann dennoch strafrechtliche Folgen haben.
Was die Verschreibung belegt und welche weiteren Nachweise eine Rolle spielen, steht im Beitrag „Medizinisches Cannabis und Verkehrskontrollen: Was das Telemedizin-Rezept wirklich beweist“.
WOCHENLANG KEINE POST
Eine feste Wartezeit lässt sich nicht nennen. Sie hängt unter anderem davon ab, wann der Laborbefund vorliegt, ob weitere Ermittlungen nötig sind und wie schnell die zuständige Stelle den Vorgang bearbeitet.
Aus der Dauer lässt sich auch kein Ergebnis ablesen. Nach mehreren Wochen ohne Nachricht kann das Verfahren weiterhin laufen.
Wer den Stand erfahren möchte, kann unter Angabe des Aktenzeichens nachfragen oder einen Anwalt damit beauftragen dies zu tun. Für eine solche Anfrage braucht es keine ausführliche Erklärung zur Cannabiseinnahme oder zum Ablauf der Fahrt.
Ist die zuständige Dienststelle unbekannt, kann man in Berlin über die Zentrale Auskunftsstelle der Polizei unter 030 4664-709630 die Sachbearbeitung einer Strafanzeige erfragen, werktags zwischen 9 und 15 Uhr.
In einem Strafverfahren lässt sich außerdem ausdrücklich um eine Nachricht bitten, falls die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellt. Eine entsprechende Benachrichtigung sieht § 170 Absatz 2 StPO unter anderem dann vor, wenn der Beschuldigte darum gebeten hat.
WELCHER BRIEF KOMMEN KANN
Ein Anhörungsbogen gibt Gelegenheit, sich zu einem Vorwurf zu äußern. Eine abschließende Entscheidung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Personalien und Tatvorwurf sollten geprüft werden. Zum Vorwurf selbst müssen Betroffene im Straf- und Bußgeldverfahren grundsätzlich keine Angaben machen.
Ein Bußgeldbescheid enthält bereits eine behördliche Entscheidung. Darin können eine Geldbuße und weitere Folgen festgesetzt sein. Für einen Einspruch gelten grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung. Die Frist steht in § 67 OWiG.
Ein Strafbefehl kommt vom Gericht. Er ist eine strafrechtliche Entscheidung, die ohne Hauptverhandlung ergehen kann. Auch hier beträgt die Einspruchsfrist grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung. Ohne rechtzeitigen Einspruch kann der Strafbefehl rechtskräftig werden – mit derselben Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil. Maßgeblich ist § 410 StPO.
Bei einem Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde kommt es darauf an, was konkret verlangt wird: eine Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung, bestimmte Unterlagen oder ein Gutachten. Die im Schreiben genannten Fristen sollten Sie sich sofort notieren.
In Berlin ist dafür die Fahrerlaubnisbehörde beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) zuständig. Für Rückfragen nutzen Sie am besten die Kontaktdaten im Schreiben und geben das dort genannte Aktenzeichen an. Fehlt ein direkter Ansprechpartner, erreichen Sie die Behörde unter 030 90269-2300 oder über das Kontaktformular des LABO.
Eine rechtmäßige Gutachtenanforderung einfach liegen zu lassen, kann zum Verlust der Fahrerlaubnis führen. Unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 8 FeV darf die Behörde aus der nicht fristgerechten Vorlage auf fehlende Fahreignung schließen.
Bewahren Sie bei zugestellten Bescheiden auch den Umschlag auf. Er kann für das Zustellungsdatum wichtig sein. Ein Telefonat mit der Behörde ersetzt keinen formgerechten Einspruch.
DARF WEITERGEFAHREN WERDEN?
Die Blutentnahme allein entzieht die Fahrerlaubnis nicht. Auch ein laufendes Ermittlungsverfahren bedeutet für sich genommen noch kein Fahrverbot.
Es kommt darauf an, was angeordnet wurde. Hat die Polizei die Weiterfahrt vorübergehend untersagt, müssen Umfang und Dauer dieser Anordnung beachtet werden. Ist das unklar, sollte es vor der nächsten Fahrt geklärt werden.
Bei einem wirksamen Fahrverbot oder einer vorläufigen beziehungsweise endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis darf nicht gefahren werden. Auch wenn der Führerschein nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt wurde, kann das Fahren strafbar sein. Das regelt § 21 StVG.
Für die Person aus unserem Fallbeispiel reicht deshalb die Überlegung ‚Ich habe meinen Führerschein noch‘ nicht aus. Sie muss wissen, welche Anordnung gilt. Außerdem muss sie bei jeder Fahrt tatsächlich fahrtüchtig sein.
Die allgemeinen Voraussetzungen erläutert der Beitrag „Medizinisches Cannabis am Steuer: Dürfen Cannabispatienten Auto fahren?“.
WAS DIE AKTE ZEIGEN KANN
Anwaltliche Unterstützung ist schon vor dem ersten Bescheid möglich. Ein Verteidiger kann Akteneinsicht beantragen und die vorhandenen Unterlagen prüfen. Das Akteneinsichtsrecht ergibt sich aus § 147 StPO.
Oft lässt sich erst anhand der Akte nachvollziehen, worauf der Verdacht beruht. Wurden Fahrfehler beobachtet? Welche Auffälligkeiten stehen im Polizeibericht? Was hat der Arzt bei der Blutentnahme festgestellt? Ist das Rezept überhaupt dokumentiert?
Dabei können Unterschiede zwischen den Unterlagen auffallen. Eine polizeiliche Beschreibung muss beispielsweise mit den ärztlichen Feststellungen abgeglichen werden. Auch die Zeiten der Kontrolle und der Blutentnahme können für die Bewertung wichtig sein.
Möglicherweise ist das Rezept in der Akte erwähnt, die Dosierungsanweisung fehlt aber. Dann lässt sich prüfen, ob und in welcher Form sie nachgereicht werden sollte. Eine Stellungnahme kann sich so auf die Punkte beziehen, die im Verfahren tatsächlich offen sind.
WELCHE UNTERLAGEN JETZT HELFEN
Rezept, Dosierungsanweisung und vorhandene Behandlungsunterlagen sollten gesichert werden. Maßgeblich sind zunächst die Unterlagen, die sich auf den Zeitpunkt der Kontrolle beziehen. Dazu kommen das Aktenzeichen und alle ausgehändigten oder später zugestellten Schreiben.
Solange die Erinnerung frisch ist, lohnt sich ein Gedächtnisprotokoll: Wo und wann fand die Kontrolle statt? Welche Fragen wurden gestellt? Was wurde geantwortet? Welche Tests und Maßnahmen gab es? Waren Zeugen dabei?
Diese Unterlagen dienen zunächst der rechtlichen Prüfung. Welche medizinischen Informationen anschließend gegenüber welcher Stelle offengelegt werden sollten, hängt vom Vorwurf und vom Verfahren ab.
Zum Verhalten während der Kontrolle finden Sie weitere Hinweise in den „Grundregeln für die Polizeikontrolle“.
WENN DAS VERFAHREN EINGESTELLT WIRD
Auch eine Einstellungsnachricht sollte vollständig gelesen werden. Aus ihr muss hervorgehen, welches Verfahren beendet wurde und aus welchem Grund.
Stellt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen einer Straftat ein, kann eine mögliche Ordnungswidrigkeit noch offen sein. Für bestimmte Fälle sieht § 43 OWiG eine Abgabe an die Verwaltungsbehörde vor. Dort wäre bei einem Cannabispatienten wiederum zu prüfen, ob die Medikamentenklausel greift.
Ebenso können Fragen zur grundsätzlichen Fahreignung offenbleiben. Ob die Fahrerlaubnisbehörde weitere Maßnahmen treffen darf und inwieweit sie an frühere Entscheidungen gebunden ist, muss gesondert geprüft werden.
Mehr dazu im Beitrag „Führerscheinentzug trotz Cannabis-Rezept: Was Patienten jetzt wissen müssen“.
BERATUNG NACH DER KONTROLLE
Sie haben Ihr Cannabisrezept vorgezeigt und wurden trotzdem zur Blutentnahme gebracht? Sie können den Verfahrensstand bereits prüfen lassen, bevor ein Bescheid eintrifft.
Oliver Rabbat berät bundesweit zu Strafverfahren, Bußgeldverfahren und Fahrerlaubnisfragen. Halten Sie für eine telefonische Erstberatung das Aktenzeichen und vorhandene Schreiben bereit.