Patienten, die auf Rezept Cannabis nehmen, dürfen prinzipiell Autofahren, schreibt der Nachrichtendienst Heise. Ihnen drohe keine Strafe nach dem Straßenverkehrsgesetz, wie die Bundesregierung eine Kleine Anfrage der Linken Ende März beantwortete. Sie müssen allerdings bei jeder Fahrt aufs Neue entscheiden, ob sie sich fahrtüchtig fühlen und im Zweifelsfall auf die Fahrt verzichten.
Wie der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) erklärt, drohen Konsequenzen, darunter Geldstrafen und der Entzug der Fahrerlaubnis, sobald Ausfallerscheinungen auftreten, die auf den Cannabis-Konsum zurückzuführen sind. Zu Beginn der Cannabis-Therapie rät der DVR vom Autofahren ab. Und zwar so lange, bis unerwünschte Nebenwirkungen nicht mehr auftreten. Speziell in der Eingewöhnungsphase kann sich Cannabis negativ auf die Fahrtüchtigkeit auswirken. Die Experten weisen darauf hin, dass auch zu hohe Dosierungen des Betäubungsmittels sowie Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten oder Alkohol zu Problemen führen können.
Ist die Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt und dosieren die Patienten das Cannabis wie vom Arzt verschrieben, dürfen sie am Steuer sitzen, heißt es bei Heise weiter. Sie sollten die ärztliche Therapie-Bescheinigung oder ihr aktuelles Rezept jedoch immer dabei haben, um im Fall einer Polizeikontrolle die medizinische Einnahme belegen zu können, rät der DVR. Gesetzliche Pflicht ist das Mitführen eines Nachweises nicht.
Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) empfiehlt Ärzten und Patienten einen verantwortungsvollen Umgang mit medizinischem Cannabis. Haben sie das Cannabis rezeptgemäß eingenommen, drohen ihnen – im Gegensatz zu Fahrern, die missbräuchlich Cannabis konsumiert haben – keine Strafen nach dem Straßenverkehrsgesetz-Paragraf 24, wie die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken Ende März klarstellte.
Haben Cannabis-Patienten am Steuer aber Ausfallerscheinungen und können das Fahrzeug nicht mehr sicher lenken, droht eine Strafe nach dem Strafgesetzbuch-Paragraf 316, hieß es weiter. Die Konzentration des Cannabis-Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut spielt in so einem Fall keine Rolle – es gebe keinen Grenzwert des THC-Gehalts im Blutserum für eine Strafbarkeit nach diesem Paragrafen.
Dass sich diese Regelung leider noch nicht bei allen Beamten herumgesprochen hat, lesen Sie in meinem Blogbeitrag von September: An Kiffer am Steuer wird man sich gewöhnen müssen.