Welche Verfahren kommen auf mich zu?

Sie wurden beim Fahren unter Cannabiseinfluss erwischt. Nun können verschiedene Verfahren auf Sie zukommen:

Im schlimmsten Falle droht ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch (§316 StGB) und/oder das Betäubungsmittelgesetz. Ob eine Straftat vorliegt, hängt davon ab, ob Sie während der Drogenfahrt sogenannte Ausfallerscheinungen“ gezeigt haben. Von Ausfallerscheinungen gehen die Behörden aus, wenn Sie etwa Schlangenlinien gefahren sind oder einen Unfall verursacht haben.

Wird eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen, müssen Sie mit massiven strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Neben einer hohen Geldstrafe (bis hin zur Haftstrafe) folgt die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Kann Ihnen keine Straftat nachgewiesen werden, steht immer noch eine Ordnungswidrigkeit nach (§24a StVG) im Raum, die mit einem Bußgeld, Fahrverbot, sowie Punkten in Flensburg geahndet wird.

Damit jedoch nicht genug! Auch die zuständige Führerscheinstelle wird tätig und möchte Ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Fahrerlaubnis entziehen. Abhängig von den bei Ihnen im Blut festgestellten Cannabiswerten, wird der Führerschein direkt im Anschluss an die Anhörung entzogen. Im günstigeren Falle wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Die Behörden wollen so herausfinden, ob Sie als Drogenkonsument grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Lage sind.

Tipp: Verweigern Sie die Aussage!

Sind Sie in eine Polizeikontrolle geraten, gilt als Erstes: Schweigen Sie! Äußern Sie sich keinesfalls zu Ihren Konsumgewohnheiten. Antworten Sie auf Fragen, mit denen sie sich selbst belasten könnten mit „Dazu mache ich keine Aussage“. Diese Verhalten darf Ihnen später nicht negativ ausgelegt werden. Wer die Aussage verweigert, hat eine Chance, dass das Strafverfahren eingestellt wird. Wer dagegen Drogenbesitz zugibt, kann mit einer Anklage rechnen.

Widersprechen Sie auch deutlich der Teilnahme an möglichen Kontrollen. Die üblichen Drugwipe-Tests, sowie Blut- und Urinproben gelten als körperliche Eingriffe. Um diese durchführen zu können, braucht die Polizei einen richterlichen Beschluss. Die Beamten haben auch kein Recht, Ihren Kofferraum zu kontrollieren, solange Sie ein Warndreieck und einen Verbandskasten dabei haben.